Laut des Art. 16 Abs. 1 Pkt. 56 des Körperschaftssteuergesetzes vom 15. Februar 1992 (weiter: ,,KStG-PL”) gelten als Betriebsausgaben unter anderen nicht Aufwendungen aus dem Verlust geleisteter Vorauszahlungen (Anzahlungen, Handgelder) im Zusammenhang mit der Nichterfüllung eines Vertrages.
Obwohl die o.g. Regelung sich nicht direkt auf die Sicherheitsleistung (Vadium) beruft, vertreten die Steuerorganen und auch die Gerichte am meistens die Meinung, dass der Verlust geleisteter Vorauszahlung (Vadium) dazu führt, dass der so entstandene Verlust nicht zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben gerechnet wird – er wird direkt aus den abzugsfähigen Betriebsausgaben ausgeschlossen.
Auch das Oberverwaltungsgericht hat auch Art. 16 Abs. 1 Pkt. 56 KStG-PL analysiert, und folgendes besagt: Aufwendungen aus dem Verlust geleisteter Vorauszahlungen (Anzahlungen, Handgelder) im Zusammenhang mit der Nichterfüllung eines Vertrages gelten nicht als Betriebsausgaben. Das Gericht unterstreicht, dass diese Vorschrift Anzahlungen und Handgelder nur als Beispiel nennt, d.h. sie bezieht sich ebenfalls auf das geleistete Sicherheitsleistung (Vadium).
Demzufolge ist es zu betrachten, dass im Sinne der Rechtssprechung, der Verlust der geleisteten Sicherheitsleistung (Vadium) dazu führt, dass der so entstandene Verlust nicht zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben gerechnet wird – er wird direkt aus den abzugsfähigen Betriebsausgaben ausgeschlossen.
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