E-Zustellungen:
Die ePUAP-Plattform hört auf, der Hauptkommunikationskanal zu sein. Sie wurde durch E-Zustellungen ersetzt. Dies bedeutet, dass ab dem 01.01.2026 Schreiben, die über ePUAP an Steuerbehörden und KAS-Behörden übermittelt werden, sowie Schreiben, die von diesen Behörden über ePUAP zugestellt werden, nicht als wirksam eingereicht oder zugestellt gelten.
Rechtliche Auswirkungen der übermittelten Schreiben
Schreiben, die nach dem 31.12.2025 über ePUAP an das Finanzamt übermittelt werden, entfalten grundsätzlich keine rechtlichen Wirkungen. Ein auf diese Weise gesendetes Dokument kann als nicht eingereicht angesehen werden. Dies ist von wesentlicher Bedeutung für die Einhaltung von Fristen in Steuerverfahren.
Pflichten der Steuerpflichtigen:
Das grundlegende System für die elektronische Korrespondenz wird das e-Benachrichtigungssystem. Dieser Dienst bietet Nachweise über das Senden und Empfangen von Korrespondenz, die einem Einschreiben mit Rückschein gleichwertig sind. Folglich ist die Einreichung eines Schreibens ausschließlich an die elektronische Zustelladresse der Steuerbehörde (E-Zustellungen) oder über das Konto im IT-System der Behörde (e-Finanzamt sowie PUESC) möglich.
Ausnahmen:
1. Die Änderung betrifft nicht Informationen und Erklärungen zu lokalen Steuern (IN-1, DN-1, IR-1, DR-1, IL-1, DL-1 und DT-1), die weiterhin über ePUAP eingereicht werden können.
2. Beibehaltung des Papierverkehrs – es bleibt weiterhin möglich, Anträge in Papierform über den Postanbieter oder persönlich in der Geschäftsstelle der Steuerbehörde einzureichen.
3. Die Änderungen betreffen nicht die Kommunikation mit Gerichten, bei denen die Einführung von e-Zustellungen (als Ersatz für ePUAP) für 2029 geplant ist.
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