Laut des Art. 16 Abs. 1 Pkt. 56 des Körperschaftssteuergesetzes vom 15. Februar 1992 (weiter: ,,KStG-PL”) gelten als Betriebsausgaben unter anderen nicht Aufwendungen aus dem Verlust geleisteter Vorauszahlungen (Anzahlungen, Handgelder) im Zusammenhang mit der Nichterfüllung eines Vertrages.
Obwohl die o.g. Regelung sich nicht direkt auf die Sicherheitsleistung (Vadium) beruft, vertreten die Steuerorganen und auch die Gerichte am meistens die Meinung, dass der Verlust geleisteter Vorauszahlung (Vadium) dazu führt, dass der so entstandene Verlust nicht zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben gerechnet wird – er wird direkt aus den abzugsfähigen Betriebsausgaben ausgeschlossen.
Auch das Oberverwaltungsgericht hat auch Art. 16 Abs. 1 Pkt. 56 KStG-PL analysiert, und folgendes besagt: Aufwendungen aus dem Verlust geleisteter Vorauszahlungen (Anzahlungen, Handgelder) im Zusammenhang mit der Nichterfüllung eines Vertrages gelten nicht als Betriebsausgaben. Das Gericht unterstreicht, dass diese Vorschrift Anzahlungen und Handgelder nur als Beispiel nennt, d.h. sie bezieht sich ebenfalls auf das geleistete Sicherheitsleistung (Vadium).
Demzufolge ist es zu betrachten, dass im Sinne der Rechtssprechung, der Verlust der geleisteten Sicherheitsleistung (Vadium) dazu führt, dass der so entstandene Verlust nicht zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben gerechnet wird – er wird direkt aus den abzugsfähigen Betriebsausgaben ausgeschlossen.
ANDERE IN DIESER KATEGORIE
Das nationale E-rechnungssystem ist ab dem 1.7.2024 obligatorisch
Am 4. August 2023 unterzeichnete der Präsident das Gesetz vom 16. Juni 2023 zur Änderung des Gesetzes über die Waren- und Dienstleistungssteuer und einiger anderer Gesetze, das das obligatorische nationale E-Rechnungssystem (im Folgenden „KSeF” genannt) vorsieht.Jetzt...
Familienstiftungen auch in Polen
Bisher haben polnische Unternehmer ihr Vermögen auf ausländische Stiftungen übertragen. Die Neuregelungen haben zum Ziel, die rechtlichen Instrumente zur Durchführung von Erbprozessen umfassend zu stärken. Deswegen wird in das polnische Rechtssystem eine Institution...
Kopien von Ansässigkeitsbescheinigung sind schließlich akzeptabel
Gemäß Art. 26 Abs. 1n des Körperschaftsteuergesetzes (in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Rechtslage) kann der steuerliche Sitz des Steuerpflichtigen durch eine Kopie der Ansässigkeitsbescheinigung bestätigt werden, wenn sich die Angaben aus der eingereichten Kopie...