Familienstiftungen auch in Polen
Pułka & Partnerzy
8 Februar 2023

Bisher haben polnische Unternehmer ihr Vermögen auf ausländische Stiftungen übertragen. Die Neuregelungen haben zum Ziel, die rechtlichen Instrumente zur Durchführung von Erbprozessen umfassend zu stärken. Deswegen wird in das polnische Rechtssystem eine Institution eingeführt, um das Familienvermögen anzuhäufen und das Kapital über viele Generationen im Land halten zu können sowie dadurch das Potenzial für inländische Investitionen zu vergrößern.

Der Gesetzentwurf zur Familienstiftung wurde durch das Parlament und Senat angenommen und am 15. Dezember 2022 wurde er dem Präsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Das Gesetz tritt drei Monate nach der Veröffentlichung des Aktes in Kraft, sodass bereits im ersten Halbjahr 2023 die ersten Familienstiftungen gegründet werden können.

Die Familienstiftung wird das Vermögen auf der Grundlage des ihr vom Stifter oder anderer Personen übertragenen Vermögens, der erwirtschafteten Gewinne, des Vermögens, das im Austausch gegen zuvor besessenes Vermögen erworben wurde, usw. verwalten. Die grundlegende Aufgabe wird auch der Schutz des eigenen Vermögens vor Verlust oder Wertminderung sein. Das bedeutet, dass neben dem Stifter auch andere Personen (z. B. Familienangehörige), sowie auch Dritte und juristische Personen ein Vermögen in die Stiftung einbringen können werden.

Die Möglichkeit einer unternehmerischen Tätigkeit der Stiftung ist in einem begrenzten Umfang gegeben, der eine vollständige Umsetzung der Stiftungszwecke ermöglicht, denen die Stiftung über Generationen dienen soll, d.h. vorgesehene Möglichkeit von Veräußerung des Vermögens der Stiftung, Vermietung und Verpachtung des Vermögens, Beitreten und Beteiligung an anderen Handelsgesellschaften, Investmentfonds und anderen Körperschaften im In- und Ausland, Erwerb und Veräußerung von Wertpapieren sowie Gewährleistung von Darlehen sowohl an Gesellschaften, an denen die Stiftung als Gesellschafter auftritt, als auch an den wirtschaftlichen Eigentümern.

Daher wird die Familienstiftung gesamtschuldnerisch mit dem Stifter für seine vor ihrer Gründung entstandenen Verpflichtungen haften (dies gilt auch für die Unterhaltspflicht des Stifters), jedoch die Haftung der Familienstiftung wird auf dem  Wert des vom Stifter übertragenen Eigentums zum Zeitpunkt des Erwerbs und nach den Preisen zum Tag der Befriedigung des Gläubigers beschränkt.

In Bezug auf die Besteuerung:

  • der Erwerb von Leistungen und Vermögen von der Familienstiftung durch natürliche Personen im Zusammenhang mit der Auflösung der Familienstiftung wird mit der persönlichen Einkommensteuer besteuert, und zwar in der Höhe, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad des Begünstigten mit dem Stifter richtet (Freibetrag vorgesehen für den Stifter und die im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz festgelegten Verwandten, die in Bezug auf den Stifter zur sogenannten „Nullgruppe“ gehören, also Ehegatte, Abkömmling, Vorfahren, Stiefsohn, Geschwister, Stiefvater und Stiefmutter; 15 % für andere Personen). Nur ein Teil der vom Stifter oder einer Person, die der „Nullgruppe“ im Verhältnis zum Stifter angehört, erworbenen Leistung oder des Vermögenswerts, der dem für diesen Stifter geltenden aktuellen Anteil entspricht, der in das Vermögensverzeichnis aufgenommen wurde, wird von der Einkommensteuer befreit Einkommenssteuer;

 

  • Die Stiftung wird in der Regel steuerbefreit, also auch im Bereich von weithin verstandenen Kapitalgewinnen (z. B. aus der Vermietung von Immobilien oder Dividenden).

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