Betriebsübergang (Artikel 231 § 1 des polnischen Arbeitsgesetzbuches)
Pułka & Partnerzy
23 November 2021

Für die Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, die vor dem Übergang eines Unternehmensteils entstanden sind, haften der bisherige und der neue Arbeitgeber gesamtschuldnerisch. Geht jedoch das gesamte Unternehmen an den neuen Arbeitgeber über, wobei  der bisherige Arbeitgeber liquidiert wird, so haftet der neue Arbeitgeber allein.

Informationspflichten beim Betriebsübergang

Wenn sowohl beim bisherigen als auch beim neuen Arbeitgeber keine Gewerkschaftsorganisationen tätig sind, informieren beide beteiligten Arbeitgeberseiten ihre Arbeitnehmer schriftlich über den beabsichtigten Termin und die Gründe des Betriebsübergangs. Darüber hinaus hat die Information, die wenigstens 30 Tage vor dem geplanten Termin des Betriebsübergangs den Arbeitnehmern bekannt zu machen ist, auf die rechtlichen, ökonomischen sowie sozialen Folgen für die Arbeitnehmer einzugehen, insbesondere auf beabsichtigte Handlungen im Bereich der Arbeits- und Vergütungsbedingungen.

Rechte der vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer

Der Übergang des Arbeitsbetriebes oder dessen Teiles auf einen anderen Arbeitgeber darf nicht als Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gelten.

  • Der Arbeitnehmer hat das Recht, innerhalb von 2 Monaten nach dem Übergang des Arbeitsbetriebes oder dessen Teiles auf einen anderen Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer siebentägigen Kündigungsfrist aufzulösen. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf diesem Wege hat für den Arbeitnehmer Rechtsfolgen, die nach den Arbeitsvorschriften eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber im Wege einer Kündigung nach sich zieht. Obwohl in dieser Situation der Arbeitnehmer die zur Vertragsauflösung führende Tätigkeit vornimmt, wird diese Auflösung des Arbeitsvertrages hinsichtlich bestimmter Konsequenzen so behandelt, als habe der Arbeitgeber die ordentliche Kündigung ausgesprochen. Dies gibt dem hiervon Gebrauch machenden Arbeitnehmer z. B. das Recht, Arbeitslosengeld zu beziehen. Dies ist grundsätzlich nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag ordentlich kündigt.
  • Zu beachten ist hier jedoch, dass der Arbeitnehmer keine Ansprüche auf Zahlung einer Entschädigung oder einer Abfindung Diese Rechte stehen dem Arbeitnehmer nur in der Situation zu, in der der Arbeitgeber tatsächlich den Arbeitsvertrag kündigt und die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen (vgl. Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 18. Juni 2009, Az.: III PZP 1/2009).

Wie aus den vorstehenden Angaben ersichtlich ist, besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Erstellung neuer Arbeitsverträge. Das bedeutet auch, dass der übernehmende Arbeitgeber  keine Möglichkeit hat, aufgrund der Tatsache des Betriebsübergangs Kündigungen gegenüber den vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmern auszusprechen. Die Erhaltung der bisherigen Arbeitsverträge bedeutet somit in erster Linie die Erhaltung der bisherigen Arbeits- und Vergütungsbedingungen (Schutzgedanke der gesetzlichen Regelungen über den Betriebsübergang). Anderslautende Vereinbarungen zwischen dem bisherigen Arbeitgeber und dem Investor sowie der Wille der vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmern sind unbeachtlich.

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