Prokura
- Nach den polnischen Vorschriften ist die Prokura eine spezielle Art der von einem Unternehmer erteilten Vollmacht, die zu gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen, die mit der Führung eines Unternehmens verbunden sind, ermächtigt.
- die Berufung eines Prokuristen bedarf der Zustimmung aller Geschäftsführer. Die Prokura kann aber durch jeden Geschäftsführer widerrufen werden.
- die Prokura ist ins polnische Handelsregister (Register der Unternehmer des Landesgerichtsregisters) einzutragen.
- In Polen gibt es drei Arten der Prokura:
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- Einzelprokura, die der Unternehmer einer Person oder mehreren Personen erteilt;
- Gesamtprokura, die der Unternehmer mehreren Personen erteilt, aber jede Person als ein Gesamtprokurist handelt und für ein wirksames Rechtsgeschäft alle Prokuristen die Willenserklärung gemeinschaftlich abgeben müssen;
- Filialprokura, die aber in Ihrem Falle nicht in Frage kommt.
- Prokurist ist nicht zur Veräußerung des Unternehmens, zu einem Rechtsgeschäft, aufgrund dessen eine Übergabe zur vorübergehenden Verwendung erfolgt, und zur Veräußerung sowie Belastung eines Grundstücks berechtigt. Diese Handlungen sind nur für die Geschäftsfürung vorgesehen.
- Wesentliche Unterschiede sind auch folgende:
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- der Prokurist ist nicht für die Verpflichtungen des Unternehmens gegenüber Dritten verantwortlich. Mitglieder der Geschäftsführung tragen (in bestimmten Fällen) diese Verantwortung.
- Alle Formalitäten zum Ende des Geschäftsjahres werden von Mitgliedern der Geschäftsführung und nicht von Prokuristen erledigt.
7. Eine Beschränkung kann im Innenverhältnis (meist ein Dienstvertrag oder ein Arbeitsvertrag) zwischen dem Unternehmer und dem Prokuristen bestehen. Solche Beschränkungen sind aber gegenüber Dritten nicht wirksam.
Wie erfolgt sich aus dem Obigen hat der Prokurist weniger Befugnisse, als der Geschäftsführer.
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