- Die Geschäftsführern einer polnischen GmbH sind ins polnische Handelsregister (Register der Unternehmer des Landesgerichtsregisters) einzutragen. Das bedeutet, dass sowohl Prokuristen als auch GF ins Handelsregister einzutragen sind.
- Die Mitglieder der Geschäftsführung werden durch die Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen. Die Abberufung eines Mitglieds der Geschäftsführung ist jederzeit möglich.
- Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Gesellschaft und vertritt diese in sämtlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen. Das Recht der Geschäftsführung zur Vertretung der Gesellschaft kann nicht mit rechtlicher Wirkung gegenüber Dritten beschränkt werden.
- Der Managementvertrag kann als Arbeitsvertrag (Arbeitsverhältnis) oder als ein zivilrechtlicher Dienstleistungsvertrag (kein Arbeitsverhältnis) gestaltet werden. Es ist zu betonen, dass die Geltung des Managementvertrags unabhängig vom Bestellungsverhältnis besteht. Das heißt beispielsweise, dass Abberufung eines Geschäftsführers nicht gleichzeitig die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedeutet. Man kann aber bestimmte Regelungen im Managementvertrag vorsehen, nach denen der Ablauf des Mandats eines Mitglieds der Geschäftsführung der Gesellschaft die fristlose Kündigung des Vertrags am letzten Tag der Ausübung der Funktion hat.
- Abschluss eines Vertrags zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer: Bei Verträgen zwischen der Gesellschaft und den Geschäftsführern wird die Gesellschaft von einem Bevollmächtigten, der durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung bestellt wird, vertreten. Das beduetet, wenn der Vertrag bereits nach seiner Berufung zur Geschäftsführung unterzeichnet werden sollte, muss in dem Vertrag die Gesellschaft von einem Bevollmächtigten, der durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung bestellt wird, vertreten werden.
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