Änderung des Arbeitsgesetzbuchs – ein neuer Termindes Inkrafttretens von Gesetzesänderungen
Pułka & Partnerzy
4 September 2022

Wir möchten darauf hinweisen, dass in naher Zukunft eine sehr wichtige Änderung des Arbeitsgesetzbuches in Kraft treten wird. Es handelt sich um einen Gesetzentwurf zur Änderung des Arbeitsgesetzbuchs und bestimmter anderer Gesetze (Nr. UC 118), der darauf abzielt, die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union und der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates umzusetzen.

Als Folge der einzuführenden Änderungen müssen Unternehmen über eine neue Arbeitsorganisation nachdenken, da die Elternzeit verlängert wird, neue Befugnisse verliehen werden und die Vertragsbestimmungen geändert werden. Auch die Möglichkeit der Fernarbeit wird eingeführt, und der Arbeitgeber kann den Wunsch des Arbeitnehmers nach Fernarbeit nicht ignorieren.

Das Problem betrifft insbesondere große Betriebe, die die Arbeit für viele Monate im Voraus organisieren müssen.

Die Gesetzgebungsarbeiten sind derzeit im Gange, und die geplante Frist für das Inkrafttreten der oben genannten Änderungen wurde vom 2. August 2022 auf das letzte Quartal 2022 verschoben. Im Folgenden finden Sie eine Liste der wichtigsten Änderungen.

1. Erweiterung des Umfangs der Informationen über die Beschäftigungsbedingungen des Arbeitnehmers, die zusätzliche Elemente enthalten werden (z. B. Informationen über die vom Arbeitgeber angebotenen Schulungen, über die Dauer des dem Arbeitnehmer zustehenden bezahlten Urlaubs);

2. Änderungenim Bereich des befristeten Arbeitsvertrags:- Einführung einer Begründungspflicht für die Beendigung des befristeten Arbeitsvertrags,- Einführung einer gewerkschaftlichen Konsultationspflicht bei Beendigung des befristeten Arbeitsvertrags,- Einführung eines Anspruchs auf  Wiederbeschäftigung im Falle der Beendigung des befristeten Arbeitsvertrags;

3. Änderungen im Bereich des Arbeitsvertrags auf Probezeit:

– die Probezeit soll der voraussichtlichen Dauer des befristeten Arbeitsvertrags und der Art der Arbeit entsprechen,

– Möglichkeit, einen Arbeitsvertrag auf Probe mit demselben Arbeitnehmer nur dann abzuschließen, wenn der Arbeitnehmer für eine andere Art der Arbeit beschäftigt wird,

– Möglichkeit einer Verlängerung des Arbeitsvertrags auf Probe – im Wege einer Vereinbarung der Parteien des Arbeitsverhältnisses – um Zeit der Abwesenheit des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer während der Laufzeit des Arbeitsvertrags aus berechtigten Gründen abwesend war;

4. das Recht des Arbeitnehmers auf Parallelbeschäftigung, indem dem Arbeitgeber verboten wird, dem Arbeitnehmer gleichzeitige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber zu verbieten und den Arbeitnehmer durch die Parallelbeschäftigung ungünstig zu betrachten;

5. das Rechts des Arbeitnehmers, der mindestens 6 Monate gearbeitet hat, (einmal im Kalenderjahr) eine Änderung der Art des Arbeitsvertrags auf einen Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit oder mehr vorhersehbarere und sichere Arbeitsbedingungen  zu beantragen und innerhalb von 1 Monat nach Eingang des Antrags eine schriftliche Antwort auf den Antrag mit Begründung zu erhalten;

6. das Recht des Arbeitnehmersauf unentgeltliche Schulung, die für die Ausübung einer bestimmten Art von Arbeit oder in einer bestimmten Position erforderlich ist, wenn diese Schulung aufgrund des Gesetzes, eines Tarifvertrags, oder einer anderen gemeinschaftlichen Vereinbarung  oder Vorschriften auf Kosten des Arbeitgebers und, wenn es möglich, während der Arbeitszeit stattfinden soll; die Zeit der außerhalb der Arbeitszeit durchgeführten Schulung wird in die Arbeitszeit einbezogen;

7. im Bereich der Elternzeit:

– Einführung eines individuellen Anspruchs auf Elternzeit für weibliche und männliche Arbeitnehmer.Die Gesamtdauer dieses Urlaubs für beide Elternteile beträgt bis zu 41 Wochen (bei einer Geburt eines Kindes ) oder bis zu 43 Wochen (bei einer Geburt von mehreren Kindern); die Gesamtdauer der Elternzeit beider Elternteile von schwerkranken Kindern verlängert sich um 24 Wochen, d. h. bis zu 65 Wochen (bei der Geburt eines Kindes) bzw. bis zu 67 Wochen (bei der Geburt von Zwillingen),

– Unabhängigkeit des Anspruchs auf Elternzeit von der Beschäftigung (Versicherung) der Mutter des Kindes am Tag der Geburt,

– ein nicht übertragbarer Teil der Elternzeit von bis zu 9 Wochen für jeden Elternteil (das bedeutet, dass jeder Elternteil bis zu 32/34 Wochen dieser Elternzeit in Anspruch nehmen kann, und im Fall von Eltern der schwerkranken Kinder – 56/58 Wochen),

– Festsetzung der Höhe des Mutterschaftsgeldes für die gesamte Elternzeit auf 70 % der Berechnungsgrundlage des Mutterschaftsgeldes (bei entsprechenden Antrag der Arbeitnehmerin bis spätestens 21 Tage nach der Entbindung beträgtaber das monatliche Mutterschaftsgeld für die Zeit des Mutterschaftsurlaubsund der Elternzeit 81,5 % der Berechnungsgrundlage des Mutterschaftsgeldes; in jedem Fall hat der Arbeitnehmer – der Vater des Kindes – für den nicht übertragbaren 9-wöchigen Teil der Elternzeit einen Anspruch auf eine Zulage in Höhe von 70 % der Berechnungsgrundlage des Mutterschaftsgeldes);

8. Pflegeurlaub – 5 Tage im Kalenderjahr – zur persönlichen Pflege oder Betreuung eines Angehörigen (Sohn, Tochter, Mutter, Vater oder Ehegatte) oder eines Zusammenlebenden im gemeinsamen Haushalt, der aus wesentlichen medizinischen Gründen pflege- oder betreuungsbedürftig ist, ohne Anspruch auf Vergütung für die Dauer dieses Urlaubs;

9. Freistellung von der Arbeit wegen höherer Gewalt in dringenden Familienangelegenheiten durch Krankheit oder Unfall, wenn die sofortige Anwesenheit des Arbeitnehmers erforderlich ist – 2 Tage oder 16 Stunden im Kalenderjahr, unter Beibehaltung des Anspruchs auf die Hälfte des Gehalts für die Dauer der Befreiung (berechnet wie Urlaubsgeld);

10. Ermöglichung einer breiteren Nutzung flexibler Arbeitsorganisation, um die Rechte des Arbeitnehmers zu stärken und seine Arbeitsorganisation an individuellen Bedürfnissen des Arbeitnehmers anzupassen, dazu ist vorgesehen:

– Telearbeit,

– flexible Arbeitszeitregelungen (gleitende Arbeitszeit, individuelle Arbeitszeitregelung, Wochenendarbeitszeitsystem, verkürzte Wochenarbeitszeit und unterbrochene Arbeitszeit),

– Teilzeitarbeit.

Eltern, die ein Kind im Alter bis zu 8 Jahren betreuen, und pflegenden Angehörigen, d. h. Arbeitnehmern, die einen Angehörigen pflegen oder betreuen, oder Personen, die mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushaltleben,die aus wesentlichen medizinischen Gründen pflege- oder betreuungsbedürftig sind, steht die Möglichkeit der breiteren Nutzung flexibler Arbeitsorganisation zu. Die Ablehnung des Antrags auf flexible Arbeitsorganisation erfordert eine schriftliche Begründung des Arbeitgebers;

11. Verkürzung des Zeitraums, in dem ein Arbeitnehmer – ein Vater, der ein Kind erzieht – den Vaterschaftsurlaub nehmen kann – von 24 auf 12 Monate nach der Geburt des Kindes (die Richtlinie knüpft dieses Recht an die Geburt eines Kindes); der Zeitraum für die Inanspruchnahme des Vaterschaftsurlaubs eines Arbeitnehmers, der ein Kind im festgelegten gesetzlichen Alter adoptiert hat, wird entsprechend verkürzt;

12. Schutz des Arbeitnehmers vor jeder ungünstigen Behandlung durch den Arbeitgeber oder vor negativen Folgen für den Arbeitnehmer im Falle eines Verstoßes arbeitsrechtlicher Bestimmungen gegen ihn wegen Ausübung der Arbeitsrechte durch den Arbeitnehmer; der Schutz gilt auch für einen Mitarbeiter, der dem Arbeitnehmer in irgendeiner Form bei der Ausübung der Arbeitnehmerrechte wegen des Verstoßes arbeitsrechtlicher Bestimmungen unterstützt hat;

13. Verbot jeglicher Vorbereitung auf die Entlassung von Arbeitnehmern und grundsätzlich auf die Kündigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Schwangerschaft und während des Mutterschaftsurlaubs sowie ab dem Datum des Antrags des Arbeitnehmers auf Gewährung von: Mutterschaftsurlaub oder einem Teil davon, Urlaub zu den Bedingungen des Mutterschaftsurlaubs oder einem Teil davon, Vaterschaftsurlaub oder einem Teil davon, des Elternzeit oder einem Teil davon – bis zum Ende dieses Urlaubs und des Pflegeurlaubs und dessen Inanspruchnahme sowie wegen der Beantragung einer flexiblen Arbeitsorganisation;

14. Verlängerung von dem 4. auf das 8. Lebensjahr eines Kindes, wann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer – nur mit seiner Zustimmung – Überstunden und Nachtarbeit anweisen darf, in unterbrochenen Arbeitszeiten beschäftigen und außerhalb des festen Arbeitsplatzes entsenden darf;

15. Klarstellung, dass die Inanspruchnahme der reduzierten Arbeitszeit durch einen Arbeitnehmer mit Anspruch auf Elternzeit die Dauer dieser Elternzeit nicht berührt;

16. Klarstellung, dass die Regeln für die Gewährung einer Freistellung von der Arbeit im Sinne vom Art.. 188 des Arbeitsgesetzbuchs auf Stundenbasis gilt entsprechend für einen Arbeitnehmer, dessen tägliche Normalarbeitszeit weniger als 8 Stunden beträgt;

17. Möglichkeit, Anträge in Papierform oder in elektronischer Form durch Arbeitnehmer zu stellen, die Elternrechte gemäß Abschnitt VIII des Arbeitsgesetzbuchs sowie Pflegezeit betreffen;18. zwei zusätzliche Arbeitspausen, die in die Arbeitszeit einbezogen werden:

– eine zweite Arbeitspause von mindestens 15 Minuten, die in die Arbeitszeit einbezogen wird, wenn die tägliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers 9 Arbeitsstunden übersteigt,

– die dritte Arbeitspause von mindestens 15 Minuten, die in die Arbeitszeit einbezogen wird, wenn die tägliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers mehr als 16 Stunden beträgt.

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