Am 18.06.2025 unterzeichnete der Präsident das Gesetz vom 04.06.2025 zur Änderung des Arbeitsgesetzbuches, das bestimmte Verpflichtungen aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 2023/970 vom 10.05.2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes der Gleichheit des Entgelts für Männer und Frauen für gleiche oder gleichwertige Arbeit durch Mechanismen der Entgeltdurchsichtigkeit und Durchsetzungsmechanismen vorsieht.
Die übrigen in der Richtlinie 2023/970 vorgesehenen Verpflichtungen muss Polen wie die übrigen EU-Mitgliedstaaten bis zum 7. Juni 2026 umsetzen. Das Ministerium für Familie, Arbeit und Sozialpolitik arbeitet derzeit daran.
Die aktuelle Novellierung des Arbeitsgesetzbuches erlegt den Arbeitgebern neue Pflichten gegenüber Bewerbern auf. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Bewerber Informationen über Folgendes zu übermitteln:
1) das vorgeschlagene Gehalt (mit allen Bestandteilen), dessen Anfangshöhe oder Gehaltsspanne – festgelegt auf der Grundlage objektiver und neutraler Kriterien, insbesondere unter Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter,
2) den einschlägigen Bestimmungen des Tarifvertrags oder der Vergütungsordnung – sofern der Arbeitgeber einem Tarifvertrag unterliegt oder eine Vergütungsordnung gilt.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Informationen dem Bewerber rechtzeitig im Voraus in Papierform oder elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, um eine bewusste und transparente Verhandlung zu gewährleisten:
1) in der Stellenanzeige;
2) vor dem Vorstellungsgespräch – wenn der Arbeitgeber keine Stellenausschreibung veröffentlicht oder diese Informationen nicht in der Stellenausschreibung angegeben hat;
3) vor Beginn des Arbeitsverhältnisses – wenn der Arbeitgeber keine Stellenausschreibung veröffentlicht oder diese Informationen nicht in der Stellenausschreibung oder vor dem Vorstellungsgespräch angegeben hat.
Darüber hinaus verpflichtet das Gesetz die Arbeitgeber, dafür zu sorgen, dass Stellenanzeigen und Stellenbezeichnungen geschlechtsneutral sind und der Einstellungsprozess diskriminierungsfrei verläuft.
Darüber hinaus wurden mit dem Gesetz neue Vorschriften eingeführt, die die Regelungen im Bereich der personenbezogenen Daten verschärfen – ein Arbeitgeber, der von einem Bewerber Informationen über seinen bisherigen beruflichen Werdegang verlangt, darf keine Informationen über das Gehalt im aktuellen oder früheren Arbeitsverhältnis verlangen.
Das Gesetz tritt sechs Monate nach seiner Verkündung in Kraft.
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