Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung findet die ordentliche Gesellschafterversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.
Der Gegenstand der Beratungen der ordentlichen Gesellschafterversammlung sind:
- die Prüfung und die Feststellung des Lageberichts der Geschäftsführung sowie des Jahresabschlusses für das vergangene Geschäftsjahr;
- die Fassung eines Beschlusses über die Gewinnverteilung oder die Verlustdeckung, soweit diese Angelegenheiten von der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung nicht ausgeschlossen worden sind;
- die Entlastung der Mitglieder der Gesellschaftsorgane von der Erfüllung ihrer Pflichten. Die Vorschrift betrifft alle Personen, die im letzten Geschäftsjahr die Funktion eines Geschäftsführers, eines Mitglieds des Aufsichtsrates oder der Revisionskommission ausgeübt haben.
Wichtig:
Die Mitglieder der Gesellschaftsorgane, deren Mandate vor dem Tag der Gesellschafterversammlung erloschen sind, sind berechtigt, an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen, den Lagebericht der Geschäftsführung und den Jahresabschluss nebst der Abschrift des Berichts des Aufsichtsrates oder der Revisionskommission sowie des Wirtschaftsprüfers einzusehen und ihre Stellungnahme dazu schriftlich vorzulegen. Das Verlangen bezüglich der Wahrnehmung dieser Rechte ist der Geschäftsführung spätestens eine Woche vor der Gesellschafterversammlung schriftlich vorzulegen.
Gegenstand der ordentlichen Gesellschafterversammlung können auch die Prüfung und die Feststellung des Jahresabschlusses einer Kapitalgruppe im Sinne der Vorschriften über die Rechnungslegung sowie andere als die o.g. genannten Angelegenheiten sein.
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