Kopien von Ansässigkeitsbescheinigung sind schließlich akzeptabel
Pułka & Partnerzy
20 November 2022

Gemäß Art. 26 Abs. 1n des Körperschaftsteuergesetzes (in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Rechtslage) kann der steuerliche Sitz des Steuerpflichtigen durch eine Kopie der Ansässigkeitsbescheinigung bestätigt werden, wenn sich die Angaben aus der eingereichten Kopie ergeben der Ansässigkeitsbescheinigung keine Zweifel an ihrer Tatsachengerechtigkeit wecken.

Dies bedeutet, dass es derzeit möglich ist, eine Kopie der Wohnsitzbescheinigung zu verwenden, unabhängig von der Art der Dienstleistung, die Gegenstand der Transaktion ist, sowie unabhängig von ihrem Wert.

Dank dieser Änderung wird das mit der WHT-Sammlung verbundene Risiko wie zuvor minimiert Die Änderung war das Ergebnis der Unfähigkeit, das Originaldokument zu erhalten, und der Infragestellung der Verwendung eines Zertifikats, das beispielsweise von den Websites von Anbietern wie Facebook heruntergeladen wurde, durch die Steuerbehörden.

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