Allgemeine Steuervollmacht
Pułka & Partnerzy
16 November 2020

In Steuerangelegenheiten muss der Vertreter des Steuerpflichtigen über eine Generalvollmacht, verfügen.  Diese Vollmacht wird nach dem offiziellen Muster (PPO-1-Formular) gewährt. Die allgemeine Steuervollmacht ermächtigt, in allen.

Steuerangelegenheiten und anderen Angelegenheiten vor Steuerbehörden zu handeln. Wichtig ist, dass diese Vollmacht auch berechtigt, in Steuerangelegenheiten vor den Zollbehörden zu handeln. Diese bevollmächtigt aber nicht, Steuererklärungen zu unterzeichnen. Dazu ist eine gesonderte Vollmacht erforderlich.

Informationen über die Erteilung der Vollmacht, deren Änderung, Widerruf oder Kündigung veröffentlicht der Leiter der Nationalen Finanzverwaltung im Zentralregister der Generalvollmachten, im Folgenden „Zentralregister“.

In Bezug auf die Unterzeichnung und Einreichung der allgemeinen Steuervollmacht möchte ich erläutern, dass diese in der Regel vom Auftraggeber,  die die Vollmacht erteilt, in elektronischer Form über das vom Finanzministerium betriebene Steuerportal zu senden ist.

Um die allgemeine Steuervollmacht zu erteilen und einzureichen, sollte der Steuerpflichtige daher über ein Konto bei dem oben genannten Steuerportal  verfügen.

In der Praxis gewährt der Steuerpflichtige irgendjemandem einen Zugang zum Konto des Steuerpflichtigen im Steuerportal, mit gleichzeitiger Berechtigung für diese Person, die allgemeinen Vollmachten im Rahmen des o.g. Konto auf dem Steuerportaleinzureichen . Die o.g. Ermächtigung sollte schriftlich (nicht elektronisch) bei einem für den Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt eingereicht werden.

Nach der positiven Betrachtung der oben genannten Ermächtigung von dem  Finanzamt, die Person erhält automatisch Zugriff auf das Konto des Steuerpflichtigen im Rahmen ihres Profils auf dem Steuerportal, über das sie dann die allgemeine Vollmacht „hinzufügen“ kann.

Wichtig ist, diese Person darf auf diese Art und Weise auch die allgemeine Vollmacht für sich selbst einreichen, d. h. sie darf selbst – über das Konto des Steuerpflichtigen, der ihr den Zugang gewährt hat – alle Daten, welche zur Erteilung der Vollmacht für sie durch den Steuerpflichtigen notwendig sind, in das System einführen.

Im Anhang finden Sie eine Vorschau-Version eines solchen PPO-1-Formulars in polnischer und deutscher Sprache (PPO_1_Formular_PL.pdfPPO_1_Formular_DE.docx).

ANDERE IN DIESER KATEGORIE

Das globale Steuergesetz wird in Polen am 1.01.2025 in kraft treten

Das globale Steuergesetz wird in Polen am 1.01.2025 in kraft treten

Am 15.11.2024 unterzeichnete der Präsident das Gesetz über die kompensatorische Besteuerung von Komponenten internationaler und inländischer Konzerne. Das Gesetz setzt die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14.12.2022 zur Gewährleistung einer...

Das nationale E-rechnungssystem ist ab dem 1.7.2024 obligatorisch

Das nationale E-rechnungssystem ist ab dem 1.7.2024 obligatorisch

Am 4. August 2023 unterzeichnete der Präsident das Gesetz vom 16. Juni 2023 zur Änderung des Gesetzes über die Waren- und Dienstleistungssteuer und einiger anderer Gesetze, das das obligatorische nationale E-Rechnungssystem (im Folgenden „KSeF” genannt) vorsieht.Jetzt...

Der Verlust der Sicherheitsleistung (Vadium)

Der Verlust der Sicherheitsleistung (Vadium)

Laut des Art. 16 Abs. 1 Pkt. 56 des Körperschaftssteuergesetzes vom 15. Februar 1992 (weiter: ,,KStG-PL”) gelten als Betriebsausgaben unter anderen nicht Aufwendungen aus dem Verlust geleisteter Vorauszahlungen (Anzahlungen, Handgelder) im Zusammenhang mit der...

Ta strona używa cookie. Korzystając ze strony wyrażasz zgodę na to, zgodnie z aktualnymi ustawieniami przeglądarki. Więcej informacji

The cookie settings on this website are set to "allow cookies" to give you the best browsing experience possible. If you continue to use this website without changing your cookie settings or you click "Accept" below then you are consenting to this.

Close