In der Praxis werden die allgemeinen Vollmachten durch die Ausländer meistens einem professionellen Vertreter (d.h. einem Rechtsanwalt, Rechtsberater oder Steuerberater) erteilt.
In diesem Fall kann der Vollmachtgeber das Formblatt mit der Vollmacht unterschreiben, aber er muss dies nicht tun. Solche Vollmacht kann nämlich schriftlich, zweisprachig – dabei aber immer in polnischer und zusätzlich auch beispielsweise in deutscher Sprache, wie jede andere Vollmacht, z.B. eine Prozessvollmacht, erteilt werden. In jedem Fall muss aber solche Vollmacht alle in dem gesetzlich vorgeschriebenen Formblatt genannten Angaben enthalten. Dies bedeutet, dass wir in die „schriftliche“ Version der Vollmacht die Angaben aus einem für die bestimmte Vollmacht vorgesehenen Formblatt übertragenwelches ist.
Aus technischer Sicht besteht die oben beschriebene Art der Vollmachterteilung aus folgenden Schritten:
- Ausarbeitung einer Vollmacht mit einem angemessen definierten Umfang der Bevollmächtigung, in der einfachen „schriftlichen“ Form in polnischer Sprache und in einer zusätzlichen Sprachfassung,
Nach dem Erhalt der unterzeichneten Vollmacht überträgt der Bevollmächtigte den Inhalt der Vollmacht auf das entsprechende Formblatt, mit der Hinweisung, dass es eine Beglaubigung ist.
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