Neue Regeln für Erstellen und Unterzeichnung von Jahresabschlussberichten
Pułka & Partnerzy
17 Januar 2019

Zum 01.10.2018 sind weitere Änderungen in Kraft getreten.

Angesichts des Erstellens,  der Bestätigung und Übermittlung der Finanzdokumente beim Registergericht betreffen die wesentlichen Änderungen zwei folgende Bereiche:

Erstens: Ab dem 01.10.2018 (d.h. die Änderungen beziehen sich erstmals auf Berichte für 2018, die im Jahr 2019 übermittelt werden), muss der Abschluss in einer Struktur und in einem vom Finanzministerium zur Verfügung gestellten Format erstellt werden.

Zweitens: sowohl der Jahresabschluss als auch der Lagebericht müssen in elektronischer Form erstellt und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem vertrauenswürdigen ePUAP-Profil [1] unterzeichnet werden. Das bedeutet, dass alle zur Unterzeichnung der o.g. Dokumente verpflichteten Personen über eine von den oben genannten  elektronischen Signatur verfügen, d.h. eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein vertrauenswürdiges ePUAP-Profil.

FORM DER DOKUMENTE

Jahresabschlüsse und Lageberichte müssen, wie oben erwähnt, in elektronischer Form erstellt und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder Unterschrift versehen sein, die vom vertrauenswürdigen ePUAP-Profil bestätigt wird:

  • Finanzbericht – von einer den Finanzbericht erstellenden Person und allen Mitgliedern der Geschäftsführung/ oder Liquidatoren der Gesellschaft.
  • Lagebericht nur von allen Mitgliedern der Geschäftsführung/ Liquidatoren der Gesellschaft.

Die Beschlüsse werden wie vorher durch die ordentliche Gesellschafterversammlung  in einfacher schriftlicher Form gefasst.

WAS IST DIE QUALIFIZIERTE ELEKTRONISCHE SIGNATUR?

Die qualifizierten Zertifikate und qualifizierten elektronischen Signaturen sind in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (nachstehend „Verordnung 910/2014” genannt) geregelt. Nach Art. 3 Pkt. 12) der Verordnung 910/2014 bei der qualifizierten elektronischen Signatur handelt es sich um eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die mittels eines qualifizierten Geräts für die elektronische Signatur übermittelt wird und auf einem qualifizierten elektronischen Signaturzertifikat basiert.

Das qualifizierte Zertifikat, das die qualifizierten elektronischen Signaturen ermöglicht, kann auch in Deutschland bei jedem in Deutschland tätigen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter im Sinne der Verordnung Nr. 910/2014 eingeholt werden.

[1] ePUAP-Profil ist nur für Personen mit PESEL-Nummer erhältlich. Eine PESEL-Nummer ist ein 11-stelliges numerisches Symbol, das jede natürliche Person eindeutig identifiziert. Es ist eine Nummer aus dem polnischen System der Bevölkerungsregistrierung. Sie wird des Amts wegen an jeden polnischen Bürger unmittelbar nach der Geburt übermittelt. Die Nummer kann einem Ausländer auf Antrag erteilt werden.

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