Die Gesellschafter
Die Gesellschafter haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Der Vorstand
- Pflichten der Vorstandsmitglieder
Gesetzliche Pflichten der Vorstandsmitglieder sind:
- Anmeldung zum Handelsregister
- Mit der Herabsetzung des Stammkapitals verbundene Pflichten
- Führung eines Anteilsbuches und Anmeldung der Änderungen
- Anmeldung der Änderung der Satzung
- Einberufung der Gesellschafterversammlung
- Buchführung
- Erstellung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie deren Übergabe an die Gesellschafter
- Anmeldung des Konkurses
- Pflichten die sich aus der laufenden Geschäftsführung ergeben
- Auskunfserteilung an die Prüfer.
- Haftung für Steuerrückstände und rückständige Zahlungen gegenüber der polnischen Sozialversicherungsanstalt (ZUS)
Diese Haftung der Vorstandsmitglieder umfasst Schulden, die während der Ausführung der Pflichten eines Vorstandsmitgliedes auftreten.
Die Vorstandsmitglieder haften gesamtschuldnerisch mit ihrem gesamten Vermögen für die Steuerrückstände der Gesellschaft, wenn eine Vollstreckung gegen die Gesellschaft sich als wirkungslos herausstellt, es sei denn, ein Vorstandsmitglied weist nach, dass rechtzeitig die Insolvenz der Gesellschaft angemeldet oder ein Vergleichsverfahren eingeleitet wurde bzw. das Fehlen einer solchen Anmeldung oder Einleitung nicht seine Schuld war oder er ein Vermögen aufzeigt, über welches die Vollstreckung vollzogen werden kann.
- Verantwortung nach dem Rechnungslegungsgesetz
Die Vorstandsmitglieder tragen hier die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus dem Rechnungslegungsgesetz ergebenden Pflichten. Das gilt auch dann, wenn die Erfüllung dieser Verpflichtungen einer anderen Person mit deren (schriftlichen) Zustimmung übertragen wurde.
Wurde innerhalb des Vorstands keine für die Rechnungslegung verantwortliche Person bestimmt, haften alle Vorstandsmitglieder für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Verpflichtungen. Deshalb sollte in der internen Geschäftsordnung des Vorstands ein Mitglied benannt werden, dem die Erledigung dieser Aufgabe übertragen wird.
- Zivil- und strafrechtliche Haftung
Haftung für falsche Angaben gegenüber dem Registergericht
Haben Mitglieder des Vorstandes vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben bei der Anmeldung beim Registergericht über den Gegenstand der Gesellschaftstätigkeit oder bei der Erklärung gegenüber dem Registergericht, dass die Einlagen auf das erhöhte Stammkapital (bei der Anmeldung der Erhöhung des Stammkapitals) vollständig geleistet wurden, so haften sie gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft gesamtschuldnerisch mit der Gesellschaft.
Haftung für die Herbeiführung eines Schadens gegenüber der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft (Vorstand, Aufsichtsrat, Liquidatoren, Revisionskommission) haften gegenüber der Gesellschaft für den Schaden, den sie durch eine dem Gesetz oder den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages widersprechendes Handeln oder Unterlassen schuldhaft verursacht haben. Wird der Schaden von mehreren Personen schuldhaft verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
Haftung für zivilrechtliche Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern der
Wenn die Zwangsvollstreckung gegenüber der Gesellschaft erfolglos ist, haften die Vorstandsmitglieder gesamtschuldnerisch für deren Verbindlichkeiten. Dies gilt aber dann nicht, wenn das einzelne Vorstandsmitglied nachweist, dass rechtzeitig der Antrag auf Bekanntmachung der Zahlungsunfähigkeit gestellt wurde oder das Vergleichsverfahren eingeleitet wurde bzw. diese Anträge nicht schuldhaft unterlassen wurden oder dass trotz des Unterlassens dieser Anträge dem Gläubiger kein Schaden entstanden ist.
- Haftung für Verletzungen der Arbeitnehmerrechte
Die Gesellschaft als Arbeitgeber sowie die im Namen der Gesellschaft handelnden Vorstandsmitglieder setzen sich der Auferlegung einer Geldstrafe von bis zu 45.000,00 PLN pro Fall aus, wenn gegen gesetzlich bestimmte Arbeitnehmerrechte verstoßen wird. Beispielhaft kann hier die Verletzung der Vorschriften über die Arbeitszeit angeführt werden.
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