Am 31. August 2022 trat die Verordnung des Finanzministers vom 29. August 2022 über die Verlängerung bestimmter Fristen für die Erfüllung von Verpflichtungen durch Zahler im Bereich der pauschalen Einkommensteuer in Kraft. Seinen Inhalt fügen wir dieser Mitteilung bei.
Nach den neuen Vorschriften:
- die Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Erklärung verlängert wurde, in der der Zahler von der Verpflichtung zur Verwendung der sog der Lohn- und Erstattungsmechanismus von zwei zusätzlichen Monaten bis zum Ende des Steuerjahres des Zahlers,
- die Frist für die Abgabe einer Folgeerklärung auf das Ende des Monats verschoben wurde, der auf das Ende des Steuerjahres des Zahlers folgt bis zum siebten Tag des Monats, der auf den Ablauf der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Erklärung folgt.
Folglich sind Zahler berechtigt, den ermäßigten WHT-Satz bzw. die WHT-Befreiung auf der Grundlage der ursprünglich eingereichten WH-OSC-Erklärung bis zum Ende ihres Steuerjahres anzuwenden (für Zahler mit einem Steuerjahr, das dem Kalenderjahr entspricht). wird der 31. Dezember 2022 sein), und nicht bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die Erklärung abgegeben wurde, wie bisher im Gesetz vorgesehen.
Leider regelt die Verordnung unter anderem nicht folgende Punkte:
- wie mit Zahlern zu verfahren ist, die eine Erklärung mit Fehlern eingereicht haben,
- • ob für Zahler, die die ursprüngliche WH-OSC-Erklärung und die nachfolgende WH-OSC-Erklärung eingereicht haben, eine Verpflichtung besteht, die WH-OSC-Erklärung innerhalb von 30 Tagen nach Jahresende erneut einzureichen, wie in vorgesehen das oben Erwähnte Verordnung.
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