Ohne Zustimmung der Gesellschaft darf ein Geschäftsführer keine Konkurrenzgeschäfte betreiben und sich nicht an einer Konkurrenzgesellschaft als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer Personengesellschaft oder als Mitglied eines Organs einer Kapitalgesellschaft oder einer anderen konkurrierenden Rechtsperson beteiligen. Dieses Verbot umfasst auch die Beteiligung an einer konkurrierenden Kapitalgesellschaft, wenn der Geschäftsführer mindestens 10 % der Anteile oder Aktien an dieser Gesellschaft hält oder das Recht zur Berufung mindestens eines Vorstandsmitglieds besitzt.
Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, wird die Zustimmung durch das zur Berufung der Geschäftsführung berechtigte Organ erteilt (Art. 211 des Handelsgesellschaftsgesetzbuches).
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