In Deutschland darf beim Thema Bauleistungen im deutschen Recht auf die VOB (Vergabe – und Vertragsordnung für Bauleistungen) nicht verzichtet werden.
VOB sind weder eine Verordnung noch ein Gesetz, sondern Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie vereinen gesetzliche Vorschriften und technische Regelwerke.Sie ergänzen in der Praxis die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zum Werkvertrag, die den Merkmalen des Bauvertrags nicht hinreichend entsprachen. Sie gelten, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
VOB besteht aus den folgenden drei Teilen:
1) der erste (Teil A) bezieht sich auf öffentliche Ausschreibungen,
2) der zweite (Teil B) bezieht sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen,
3) der dritte (Teil C) umfasst allgemeine technische Vorschriften für die Ausführung von Bauarbeiten.
Auch in Polen treffen sich diejenigen Unternehmen, die mit Unternehmen aus Deutschland zusammenarbeiten, in den ihnen vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Verträgen unter Bezugnahme auf die VOB. Aus diesem Grund müssen diese Unternehmen nicht nur den Inhalt der VOB kennen, sondern auch die Risiken, die mit ihrer vertragsgemäßen Verwendung verbunden sind. Es ist zu beachten, dass, wenn die Parteien dieses Vertrages entschieden haben, dass die VOB/B anzuwenden ist, diese Vorschriften die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches grundsätzlich ausschließen.
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