Impressum
Pułka & Partnerzy
6 September 2018

Das s.g. Impressum ist eine Informationspflicht, verbunden mit den dem jeweiligen Rechtsträger zustehenden Rechten auf bestimmte Veröffentlichungen wie Bücher, Magazine und Zeitschriften. Ähnliche Verpflichtungen haben auch Rechtsträger, die Websites veröffentlichen. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit der Angabe bestimmter Daten, z. B. Sitz, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sowie Nummer im entsprechenden Register oder Gewerbeverzeichnis, wobei die Nichteinhaltung dieser Pflicht mit der rechtlich vorgesehenen Sanktion geahndet ist.

Betrachtet man andere als die deutsche Rechtsordnung, wie die in Großbritannien und in den USA geltende, fehlt es an einem Rechtsinstitut, das eine derart zugrunde gelegte Lösung hundertprozentig widerspiegeln könnte, wobei an seiner Stelle solche Begriffe wie „site notice” oder „imprint” angeführt werden. Eine ähnliche Situation besteht im Falle des polnischen Rechts, bei dem die Suche nach analogen Regelungen notwendig ist, die je nach der entsprechenden tatsächlich vorliegenden und rechtlichen Lage zur Anwendung kommen.

Impressum und das Gesetz über das Landesgerichtsregister

Nach Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesgerichtsregister vom 20. August 1997 mit nachfolgenden Änderungen) sind Rechtsträger, die in das vorstehende Register eingetragen sind (unter anderem Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Kommanditgesellschaften) verpflichtet, in schriftlichen Erklärungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit an bestimmte Personen und Behörden gerichtet werden, folgende Daten anzugeben:

  • Firma oder Bezeichnung;
  • Bezeichnung der Rechtsform der ausgeübten Tätigkeit;
  • Sitz und Anschrift;
  • Steueridentifikationsnummer (NIP);
  • Bezeichnung des Registergerichts, bei dem die Registerunterlagen des Rechtsträgers hinterlegt werden, sowie Nummer des Rechtsträgers in diesem Register.

Hieraus ergeben sich die Pflichtangaben der vorgenannten Daten auf den Websites jeder Gesellschaft mit beschränkter Haftung und jeder Kommanditgesellschaft.

Die Nichterfüllung dieser Pflicht kann durch das Registergericht mit Geldbuße bis zu 5.000 PLN belegt werden.

Impressum und Handelsgesellschaftengesetzbuch

Nach Art. 206 § 1 des Handelsgesellschaftengesetzbuches vom 15. September 2000, im Weiteren „HGGB” genannt, haben Schreiben und Handelsbestellungen, die durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Papierform und auf dem elektronischen Weg abgegeben werden, aber auch Informationen auf den Websites der Gesellschaft, folgende Angaben zu enthalten:

  • die Firma der Gesellschaft, ihren Sitz und ihre Anschrift;
  • die Bezeichnung des Registergerichts, bei dem die Registerunterlagen der Gesellschaft hinterlegt werden, sowie die Nummer, unter der die Gesellschaft im Register eingetragen ist;
  • Steueridentifikationsnummer (NIP);
  • die Höhe des Stammkapitals.

Hieraus ergeben sich die Pflichtangaben der vorgenannten Daten auf den Websites jeder Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Bei Nichterfüllung dieser Pflicht können die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft mit einer Geldbuße bis zu 5.000 PLN (Art. 595 § 1 HGGB) belegt werden.

Impressum und Presserecht

Der Art. 27 Abs. 1 des Pressegesetzes vom 26. Januar 1984 Artikel enthält die Pflicht, dass auf jedem Exemplar eines periodisch erscheinenden Druckwerks sowie auf Agenturservice-Druckwerken und sonstigen ähnlichen Presse-Druckwerken folgende Angaben zu nennen sind:

  • Bezeichnung und Anschrift des Verlegers oder einer anderen zuständigen Behörde;
  • Anschrift der Redaktion sowie Vorname und Zuname des Chefredakteurs;
  • Ort und Datum der Ausgabe;
  • Bezeichnung des Druckers des jeweiligen Presse-Druckwerks;
  • internationales Informationszeichen;
  • laufende Nummerierung.

Sollte der jeweilige Rechtsträger der vorstehend genannten Pflicht nicht nachkommen, dann kann er strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, da eine solche Handlung als Presse-Straftat gilt. Die genannte Regelung findet jedoch nur in dem für eine Verlagstätigkeit und Journalistentätigkeit im Sinne dieses Gesetzes vorgesehenen Bereich Anwendung. Artikel 7 Abs. 2 enthält die Begriffsbestimmungen wie Presse, Tageszeitung, Zeitschrift und Pressematerial. Zu beachten ist außerdem, wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, dass ebenfalls eine Veröffentlichung per Internet als Pressemitteilung gilt, soweit sie die Anforderungen von Art. 7 Abs. 2 Nr. 1) des Pressegesetzes erfüllt, womit die genannte Regelung einem deutschen Impressum noch mehr ähnelt[1].

Im Sinne der vorstehenden Vorschriften zählen zu Presseveröffentlichungen: periodische Veröffentlichungen, die kein abgeschlossenes, einheitliches Werk darstellen, in Zwischenräumen von mindestens einem Jahr erscheinen sowie mit einem Titel oder einer Bezeichnung, einer laufenden Nummer und einem Datum versehen sind, insbesondere: Tageszeitungen, Zeitschriften, Agenturservice-Veröffentlichungen, ständige Telex-Mitteilungen, Bulletins, Radio- und Fernsehprogramme sowie Filmchroniken; als Presseveröffentlichungen gelten auch alle existierenden und sich im Ergebnis des technischen Fortschritts entwickelnden Massenmedien, hierunter auch Rundfunksender sowie betriebliche Fernseh- und Rundfunksender, die periodische Publikationen durch Druckwerke, in Video- oder Audiotechnik oder in einer anderen Veröffentlichungstechnik verbreiten; die Pressetätigkeit umfasst auch Personengruppen und Einzelpersonen, die eine Journalistentätigkeit ausüben.

Es ist jedoch hervorzuheben, dass die Ähnlichkeiten beider Rechtsinstitute im bei der Anwendung enden, denn der zitierte Art. 27 des Pressegesetzes, der die Pflicht der Veröffentlichung eines Impressums enthält, bezieht sich ausschließlich auf eine Tätigkeit, auf die die Vorschriften des Pressegesetzes Anwendung finden. Hieraus ergibt sich für eine Firma, wenn sie keine Verlagstätigkeit ausübt und auf ihrer Website Materialien veröffentlicht werden, die keinen Pressecharakter haben und nicht der Verbreitung von Informationen und der Informierung der Öffentlichkeit über bestimmte Fakten in zyklischen oder periodischen Zwischenräumen dienen, dass sie nicht der Pflicht unterliegt, über ein Impressum zu verfügen.

Impressum und Gesetz über elektronisch erbrachte Dienstleistungen

Eine andere Informationspflicht, die dem Impressum ähnelt, dessen Adressat auch Rechtsträger sein können, die eine wirtschaftliche Tätigkeit unter Nutzung von Websites ausüben, ist die Pflicht, die im Gesetz über elektronisch erbrachte Dienstleistungen vom 18. Juli 2002. Nach dem vorgenannten Gesetz gilt als Rechtsträger, der elektronisch erbrachte Dienstleistungen erbringt, eine natürliche oder juristische Person oder eine Organisationseinheit ohne Rechtspersönlichkeit, die – ebenfalls nur als Nebentätigkeit – eine erwerbsmäßige oder berufliche Tätigkeit in der Form elektronisch erbrachter Dienstleistungen ausübt. Das Gesetz verbindet mit dem Status eines Diensteanbieters bestimmte Informationspflichten. Hierbei wird in Art. 5 die allgemeine Informationspflicht, hingegen in Art. 6 die detaillierte Informationspflicht definiert. Für einen Rechtsträger, der eine Tätigkeit unter Nutzung einer Website ausübt, wird sich hieraus die Pflicht ergeben, folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  • E-Mail-Adressen;
  • Vorname, Zuname, Wohnort und Anschrift oder Bezeichnung oder Firma sowie Sitz und Anschrift;
  • wenn der Diensteanbieter ein Unternehmer ist – ebenfalls die Informationen über die entsprechende Genehmigung, falls für die Tätigkeit eine Genehmigung erforderlich ist;
  • Zugang zu einer aktuellen Information über Gefährdungen, die mit der Nutzung der elektronisch erbrachten Dienstleistungen verbunden sein können;
  • Funktion und Zweck der Software oder Daten, die nicht Bestandteil des Inhalts der Leistungen sind, die durch den Diensteanbieter in das IKT-System eingelesen werden, das der Empfänger der Dienste nutzt.

[1] Hierunter aus der Entscheidung des Obersten Gerichts (Sąd Najwyższy) vom 15. Dezember 2010 (Aktenzeichen III KK 250/10).

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