Für den Kauf von Immobilien durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung es bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung (sofern die Satzung nichts anderes vorsieht). Häufig wird vor dem Kauf beispielsweise eines Grundstücks ein Vorvertrag geschlossen. Ist für die Unterzeichnung die Zustimmung der Gesellschafter erforderlich?
Der Vorvertrag umfasst nur die Verpflichtung zum künftigen Abschluss eines weiteren Vertrages (Endvertrag). Erst der endgültige Vertrag überträgt das Eigentum an der Immobilie auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Daraus folgt, dass der Vorvertrag nicht unmittelbar zum Erwerb einer Immobilie führt. Entzieht sich die zum Abschluss des Endvertrags verpflichtete Partei ihrem Abschluss, so kann die andere Partei nur Ersatz des Schadens verlangen, der ihr dadurch entstanden ist, dass sie auf den Abschluss des Endvertrags gesetzt hat.
Sowohl die Aufnahme von Verhandlungen durch die Geschäftsführung der Gesellschaft über den Erwerb einer Immobilie (Dauernießbrauch an Grundstücken) als auch der Abschluss eines Vorvertrages bedürfen nach herrschender Auffassung keinem Gesellschafterbeschluss [Siehe beispielsweise das Urteil des Berufungsgerichts in Warschau vom 21. Oktober 2015, Az. VI ACa 1131/14)].
ANDERE IN DIESER KATEGORIE
Verkauf von Grundstücken, die zum dauerhaften Nießbrauch gegeben wurden
Prozedur Nach Art. 32 des Immobilienwirtschaftsgesetztes darf das Grundstück im Erbnießbrauch ausschließlich dem Erbnießbraucher verkauft werden (Erwerb im Verfahren ohne Ausschreibung), wobei ein im Eigentum der Staatskasse befindliches Grundstück dem Erbnießbraucher...
Garantie für die Zahlung
Gesetzliche Vorschriften (ZGB): Der Unternehmer (Generalunternehmer), der Bauarbeiten verrichtet, kann vom Bauherrn jederzeit eine Garantie für die Zahlung bis zur Höhe des eventuellen Anspruchs auf die Vergütung verlangen, welche sich aus dem Vertrag und aus den...
Unternehmen müssen nicht nur den Inhalt von VOBs kennen, sondern auch die mit ihrer Verwendung verbundenen Risiken
In Deutschland darf beim Thema Bauleistungen im deutschen Recht auf die VOB (Vergabe - und Vertragsordnung für Bauleistungen) nicht verzichtet werden.VOB sind weder eine Verordnung noch ein Gesetz, sondern Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie vereinen gesetzliche...