Aus den Angaben auf der Website des Verfassungsgerichts ergibt sich, dass die am 07.10.2018 geplante Verhandlung, auf der der Antrag des Präsidenten auf Überprüfung der Übereinstimmung des Gesetzes vom 15.12.2017 zur Änderung des Gesetzes über das Sozialversicherungssystem und einiger anderer Gesetze mit der Verfassung überprüft werden sollte, zurückgenommen wurde.
Kraft des o.g. Gesetzes sollte ab dem 01.01.2019 keine Beitragsgrenze für die Rentenversicherung gelten. Das Verfassungsgericht hat noch keinen neuen Gerichtstermin festgelegt. Wenn das Gesetz doch am 01.01.2019 in Kraft treten wird, wird die derzeit geltende Regelung über Begrenzung der Jahresgrundlage für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge außer Kraft treten. Die aktuelle o.g. Grenze ist das 30-Fache des prognostizierten Durchschnittslohns in der Wirtschaft in einem bestimmten Jahr. Im Jahr 2018 beträgt diese Grenze 133 290 PLN.
Durch die neue, eingeführte Lösung werden im Falle eines Arbeitnehmers, der 20 000 PLN brutto verdient, zusätzliche Kosten i.H.v. 7% (ca. 17.000 PLN pro Jahr) entstehen. Gleichzeitig wird das Einkommen dieses Arbeitnehmers sich um ca. 3% (ca. 8000 PLN jährlich) verkleinern. Aus diesem Grund werden derzeit durch viele Unternehmen von ihnen bis dato angewandte Modelle der Managementvergütung geprüft und es wird von ihnen erwogen, Veränderungen in die Modelle einzuführen. Als mögliche Lösung kann von Ihnen bei den Geschäftsführern eine Verteilung der Vergütung auf:
- eine Vergütung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses,
- eine Vergütung für die Tätigkeit als Mitglied der Geschäftsführung
s.g. Honorar in Betracht gezogen werden.
In diesem Fall muss natürlich eine angemessene Aufteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten für jedes von den o.g. Verhältnissen bestimmt werden. Diese Aufteilung sollte sich sowohl aus den Bestimmungen des Arbeitsvertrags (im Falle des Arbeitsverhältnisses) als auch aus dem Inhalt des Beschlusses der Gesellchafterversammlung über die Belohnung des Geschäftsführers (im Falle des Honorars) ergeben.
Eine andere Lösung, die auch im Fall der Mitarbeiter, die keine Mitglieder der Geschäftsführung sind, in Betracht gezogen werden könnte, ist die Selbstbeschäftigung dieser Personen.
Bei der geplanten Optimierung – sowohl für Geschäftsführer als auch für Personen, die keine Mitglieder der Geschäftsführung sind – sind die durch den Obersten Gerichtshof vertretenen Meinungen zu berücksichtigen. Als Beispiel: der Beschluss von 7 Richtern vom 17.06.2015 (III UZP 2/15): laut dem Beschluss der Geschäftsführer, der mit der Firma einen Vertrag über die Erbringung von Management-Dienstleistungen im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten geschlossen hat, soll die Pflicht der Zahlung der vollen Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigen.
Die Situation von Personen, die keine Geschäftsführer sind, sieht anders aus. Im Urteil vom 09.03.2017 (I UK 116/16) betreffend Personen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören, hat der Oberste Gerichtshof festgestellt, dass beim Abschluss des sogenannten Verwaltungsvertrags im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeiten der Manager die Sozialversicherungsbeiträge nicht wie Angestellten, sondern wie die Personen die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, zu entrichten hat, was günstiger ist.
Falls Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
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