Garantie für die Zahlung
Pułka & Partnerzy
28 Februar 2023

Gesetzliche Vorschriften (ZGB):

  • Der Unternehmer (Generalunternehmer), der Bauarbeiten verrichtet, kann vom Bauherrn jederzeit eine Garantie für die Zahlung bis zur Höhe des eventuellen Anspruchs auf die Vergütung verlangen, welche sich aus dem Vertrag und aus den zusätzlichen oder zur Vertragserfüllung erforderlichen Arbeiten ergibt, die vom Bauherrn schriftlich genehmigt worden sind.
  • Erhält der Unternehmer (Generalunternehmer) die geforderte Garantie für die Zahlung innerhalb der von ihm bestimmten, mindestens 45-tägigen Frist nicht, so ist er berechtigt, aus Verschulden des Bauherrn zum Rücktrittstag vom Vertrag zurückzutreten.
  • Fehlt die geforderte Garantie für die Zahlung, so stellt dies ein Hindernis bei der Durchführung der Bauarbeiten aus Gründen, die beim Bauherrn liegen, dar.

Der Bauherr darf die Zahlung der Vergütung trotz Nichtdurchführung der Bauarbeiten nicht verweigern, wenn der Unternehmer (Generalunternehmer) bereit war, die Arbeiten durchzuführen, jedoch aus Gründen, die der Bauherr zu vertreten hat, daran gehindert worden ist. In diesem Fall kann der Bauherr jedoch das absetzen, was der Unternehmer (Generalunternehmer) wegen Nichtdurchführung der Bauarbeiten eingespart hat.

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