Misselling
6 Juli 2023

Trotz des Inkrafttretens – kraft des Artikels 24 Abs. 2 Punkt 4 des Gesetzes vom 16. Februar 2007 über Wettbewerb und Verbraucherschutz – eines Verbots des Vorschlagens von Finanzdienstleistungen an Verbraucher, die den Bedürfnissen dieser Verbraucher unter Berücksichtigung der dem Unternehmer verfügbaren Informationen über Eigenschaften dieser Verbraucher nicht entsprechen oder des Vorschlagens dieser Dienstleistungen auf eine dem Charakter der Leistungen nicht entsprechende Art und Weise, werden immer noch Klagen vor Gerichten und an die Finanzaufsicht und an Verbraucherschutzinstitutionen wegen des Verstoßes des Verbots eingereicht.

Die Fälle von Misselling treten in der Regel beim Verkauf von Finanzprodukten auf, und wir alle haben mit solchen Verkäufen zu tun. Deswegen sollen wir wissen, welche Rechte uns zustehen und welche rechtliche Schritte von uns getroffen werden können, wenn wir – unserer Meinung nach – mit dem Fehlverkauf (misselling) gestoßen sind, z. B. bei einer Bankkredit oder beim Erwerb von Anleihen oder beim Kauf eines anderen Finanzprodukts.

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