Neue Pflichten im Hinblick auf das Landesgerichts
16 Mai 2018

Die neueste Novelle des Gesetzes über das Landesgerichtsregister, die am 15.03.2018 in Kraft getreten ist, führte einige wesentliche Änderungen ein. Dazu gehört die Pflicht, beim Landesgerichtsregister (nachstehend ,,KRS”):

1) die Zustellungsanschriften der Vorstandsmitglieder der Gesellschaften und ihrer Prokuristen, aber auch der Liquidatoren, einzureichen. Im Falle der Änderung der Zustellungsanschrift hat die beim KRS eingetragene Gesellschaft oder die interessierte Person selbst die Pflicht, beim KRS die neue Zustellungsanschrift einzureichen. Beim KRS eingetragene Rechtsträger sind verpflichtet, den Registerakten aktuelle Erklärungen beizufügen, die die Zustellungsanschriften beim ersten Antrag an das Registergericht umfassen, jedoch nicht später als binnen 18 Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes, es sei denn, die Information über die Zustellungsanschrift befindet sich in den Registerakten.

2) die Verzeichnisse mit Nachname und Vorname sowie Zustellungsanschrift, oder mit Firma oder Bezeichnung und Sitz der Mitglieder der Organe oder Personen, die zur Bestellung des Vorstandes der beim KRS eingetragenen Gesellschaft berechtigt sind. Ist der Gesellschafter eine juristische Person, dann sind die Vornamen und Nachnamen und Zustellungsanschriften der Mitglieder des Organs anzugeben, das zur Vertretung dieser juristischen Person berechtigt ist. Jede Änderung dieser Personen oder der Angaben dieser Personen ist beim Registergericht unter Vorlage eines neuen Verzeichnisses anzuzeigen. Die Gesellschaften sind verpflichtet, den Registerakten das o. g. Verzeichnis beim ersten Antrag an das Registergericht beizufügen, was jedoch nicht später als binnen 18 Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu erfolgen hat.

Wir weisen darauf hin, dass die vorgenannte, beim KRS angezeigte Anschrift nicht die Wohnanschrift der jeweiligen Person sein muss. Dies bedeutet, dass keine rechtlichen Hindernisse bestehen, dass diese Anschrift beispielsweise die Anschrift der Gesellschaft sein kann, in welcher die jeweilige Person die Funktion eines Vorstandsmitglieds wahrnimmt.

Die Nichtangabe der o. g. Zustellungsanschriften oder deren Nichtaktualisierung führt zum Verbleiben des Schriftsatzes in den Akten der Rechtssache, der als wirksam zugestellt anerkannt wird (wie aus Artikel 139 § 3¹ der Zivilverfahrensordnung resultiert). Hieraus ergibt sich, dass in diesem Fall das Gericht, das über keine oder keine aktualisierte Zustellungsanschrift verfügt, den an die jeweilige Person gerichteten Schriftsatz in den Akten belässt und ihn als zugestellt anerkennt.

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