Ab dem 8. September 2016 gelten im polnischen Zivilgesetzbuch Bestimmungen, die neben der bestehenden schriftlichen Form eine Dokumentform und elektronische Form eingeführt haben.
Die Änderungen können sich sowohl als sehr nützlich, als auch sehr gefährlich für all jene Subjekte erweisen, die mit ihren Geschäftspartnern durch die Verwendung z.B. elektronischer Post oder während einer Telefonkonferenz, verhandeln.
Dokumentform
Gemäß dem in das polnische Zivilgesetzbuch hinzugefügten Art. 77², um die Dokumentform des Rechtsgeschäfts einzuhalten, genügt die Abgabe einer Willenserklärung in Form eines Dokuments, in einer solchen Art und Weise, die die Erkennung der diese Willenserklärung abgebenden Person ermöglicht. Es wurde auch der Begriff eines Dokuments definiert und angenommen, dass ein Dokument ein Informationsträger ist, der das vertraut machen mit seinem Inhalt ermöglicht (Art. 77³ des polnischen Zivilgesetzbuches). Somit stellt sich die Frage, was ist ein „Informationsträger”? Welche Eigenschaften muss dieser haben, damit er für einen Träger gehalten wird, der das vertraut machen mit seinem Inhalt „ermöglicht”? Mit anderen Worten, neben der bisherigen schriftlichen Form (,,Papierform”) sind ein Dokument auch elektronische Aufzeichnungen unterschiedlicher Art (einschließlich z. B. E-Mails oder SMS-Nachrichten über das Mobiltelefon gesendet). In der Praxis kann es daher zu dem Abschluss eines gültigen, die Parteien bindenden Vertrages auf der Grundlage des Austausches von E-Mail-Nachrichten kommen. Darüber hinaus wurde ein weiterer, bei B2B-Beziehungen geltender „Schlupfloch” eingeführt gemäß diesem im Falle:
wenn einen Vertrag, der zwischen Unternehmern ohne die Einhaltung einer Dokumentform abgeschlossen wurde, eine der Parteien unverzüglich in dem an die zweite Partei gerichteten Dokument bestätigt und dieser Dokument Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages enthält, die den Vertragsinhalt nicht wesentlich ändern, bindet die Parteien der Vertrag mit dem Inhalt in dem bestätigenden Dokument bestimmt, es sei denn, die andere Partei hat diesem in dem Dokument unverzüglich widersprochen (Art. 77¹ § 2 des polnischen Zivilgesetzbuches).
Elektronische form
Um die elektronische Form des Rechtsgeschäfts einzuhalten, reicht es aus eine Willenserklärung in elektronischer Form abzugeben und diese mit einer sicheren, elektronischen Unterschrift, verifiziert mithilfe eines gültigen, qualifizierten Zertifikats zu befestigen. Die Willenserklärung in einer elektronischen Form, entspricht einer Willenserklärung in schriftlicher Form abgegeben, es sei denn, das Gesetz oder das Rechtsgeschäft etwas anderes bestimmen (Art. 78¹. § 1 des polnischen Zivilgesetzbuches).
ANDERE IN DIESER KATEGORIE
Änderungen im Bereich der KI ab dem 2. August 2026
Ab dem 2. August 2026 gelten neue Anforderungen an die Transparenz der Funktionsweise von KI-Systemen, die in Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 vom 13. Juni 2024 über künstliche Intelligenz (AI Act) festgelegt sind.Dies bedeutet jedoch keine allgemeine...
Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der ESG-Berichterstattung werden um zwei Jahre verschoben
Die Novelle des Rechnungslegungsgesetzes, des Gesetzes über Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und die öffentliche Aufsicht sowie einiger anderer Gesetze wurde verabschiedet und vom Präsidenten unterzeichnet.Dank dieser Novelle wird die Verpflichtung...
Änderungen im Arbeitsgesetzbuch – transparenz der Löhne
Am 18.06.2025 unterzeichnete der Präsident das Gesetz vom 04.06.2025 zur Änderung des Arbeitsgesetzbuches, das bestimmte Verpflichtungen aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 2023/970 vom 10.05.2023 zur Stärkung der Anwendung des...


